Allgemeine Geschäftsbedingungen der EGN
1. Allgemeiner Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen zu umgehen, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die EGN nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die EGN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertrag betrifft die Beratung und Planung, Analytik, Gestellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen, Gestellung von sonstigen Geräten, Transport der bereitgestellten Behälter, Sammlung und Sortierung sowie Verwertung und Beseitigung der Abfälle und Wartung der Behälter bzw. Geräte. Die EGN ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
2.2 Für die Sammlung der Abfälle stellt die EGN dem Kunden auf Anforderung Behälter und andere Geräte in ausreichender Art und Menge auf Mietbasis zur Verfügung; die Behälter und Geräte bleiben im Eigentum der EGN. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch den Kunden unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. -beseitigung geltenden Vorschriften, insbesondere auch des WHG. Andere als die vereinbarten Stoffe dürfen nicht in die Behälter bzw. Geräte gefüllt werden.
2.3 Der Transport der Abfälle wird unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verordnungen durchgeführt.
2.4 Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der EGN, es sei denn, der Kunde erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat die EGN insoweit von eventuellen Ansprüchen, auch Ansprüchen Dritter, auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen führen würden, braucht die EGN nicht zu befolgen
2.5 Die EGN ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
2.6 Angaben der EGN über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Kunde keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
3. Pflichten des Kunden
3.1 Werden die Behälter bzw. Geräte mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt, so ist die EGN berechtigt, die Entgegennahme dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Kunden zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern, sie in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen und die erhöhten Entgelte der Entsorgungsanlagen sowie sonstigen Mehrkosten weiterzubelasten. Darüber hinaus ist EGN berechtigt, einen angemessenen Verwaltungskostenaufschlag zu berechnen. Gleiches gilt, wenn die Entsorgungsanlagen die Annahme der Abfälle verweigert, wenn diese nicht die vereinbarten Voraussetzungen erfüllen.
3.2 Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.
3.3 Der Kunde ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der EGN infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Kunde der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist die EGN berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EGN zu ersetzen.
3.4 Nur mit Einwilligung der EGN dürfen die gemäß gesetzlicher Regelung, insbesondere die nach § 48 KrWG in Verbindung mit den jeweils gültigen Verordnungen als gefährlich definierten Abfälle, in den Container eingefüllt werden. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrWG aufgeführten Stoffe. Die EGN stellt dem Kunden auf Verlangen Informationen und Normtexte zur Verfügung.
3.5 Soweit für die Entsorgung von gefährlichen Anfällen i.S. des § 48 KrWG in Verbindung mit der erlassenen Rechtsverordnung Entsorgungsnachweise und Begleitscheine gemäß der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, der EGN diese vor Beginn der Entsorgung bzw. dem Transport zur Verfügung zu stellen. Nach Vereinbarung ist die EGN bei der Erstellung – soweit rechtlich zulässig - behilflich. Durch nicht rechtzeitige Bereitstellung o.g. Dokumente durch den Kunden entstandene Mehrkosten (wie z.B. Fehlfahrten) können dem Kunden von der EGN berechnet werden.
3.6 Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz ist die Haftung der EGN ausgeschlossen, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.
4. Wartung
Die EGN bietet einen umfangreichen Wartungsservice für die zur Verfügung gestellten Behälter und Geräte an. Bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung entfällt jedoch nicht die Pflicht des Kunden, die Behälter bzw. Geräte ordnungsgemäß zu handhaben und Schäden am Eigentum der EGN unverzüglich zu melden.
5. Annullierungskosten
5.1 Tritt der Kunde von einem erteilten und noch nicht ausgeführten Auftrag zurück, kann die EGN unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Macht die EGN einen Anspruch nach Satz 1 geltend, bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
6. Zeitliche Abwicklung der Verträge
6.1 Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für die EGN nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen die EGN. Die EGN wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
7. Beschädigungen der bereitgestellten Behälter und Geräte
7.1 Für sämtliche an den Behältern und Geräten auftretende Schäden oder bei Verlust derselben haftet der Kunde. Durch Beschädigungen erforderlich werdende Umladungen gehen zu Lasten des Kunden. Die EGN ist jederzeit berechtigt, die bereitgestellten Behälter oder Geräte gegen andere auszutauschen. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen durch die Zustellung oder Abholung des Containers bzw. Durchführung der Dienstleistung entstehen, haftet die EGN, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Soweit der EGN keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung der EGN durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal der EGN. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
7.2 Die bereitgestellten Behälter und Geräte werden durch den Kunden nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet. Die EGN stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen, es sei denn, die EGN hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Kunde zzgl. einem Bearbeitungsentgelt. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Kunde. Er hat die EGN von Ansprüchen Dritter freizustellen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zur Entsorgungsanlage. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung zu zahlen.
8.2 Gibt der Kunde den Container nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist die EGN berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.
8.3 Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.4 Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
8.5 Bei einer gewichtsabhängigen Rechnungslegung ist das auf den geeichten Waagen der Entsorgungsanlagen ermittelte Eingangsgewicht maßgeblich. Wird bei der Verwiegung ein Gewicht unterhalb der für die Waage der Entsorgungsanlage bestimmte Mindestlast festgestellt, erfolgt die Abrechnung über einen Pauschalpreis.
8.6 Der vereinbarte Preis umfasst nicht Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Anpassung der Vergütung
Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren (z. B. EU-Recht, Kfz-Steuer, Mineralölsteuer, Schwerlastabgaben, Satzungspreisänderungen usw.) Kostenänderungen ein, so ist die EGN berechtigt, die Entgelte gemäß den Veränderungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzupassen.
10. Bezahlung I Fälligkeit der Rechnungen
Das Entgelt ist bei Aufstellung des Behälters fällig. Die Zahlung muss beim Fahrer per e-cash geleistet werden. Ist die Zahlung per Rechnungen vereinbart, so sind diese sofort ohne Abzug zu zahlen. Ein Aufrechnungsrecht gegen fällige Forderungen der EGN steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Ist der Kunde Kaufmann, ist auch er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle geschäftlichen Informationen über die EGN, die ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden oder die Gegenstand dieses Vertrages und nicht allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht zu verwenden, solange zwischen den Parteien dieser Vereinbarung nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu wird der Kunde auch seine Bediensteten verpflichten.
11.2 Soweit und solange die EGN durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z. B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen. Die EGN wird bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. Der Kunde ist von dem Eintritt einer vorgenannten Störung unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.
12. Gerichtsstand, geltendes Recht
12.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der EGN Gerichtsstand. Die EGN ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.
Stand 08.2014