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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EGN für die Gestellung von Behältern für die Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen

1. Allgemeiner Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen zu umgehen, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kund*innen erkennt die EGN nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die EGN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen der Kund*innen die Lieferung an die Kund*innen vorbehaltlos ausführt.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Vertrag betrifft die Gestellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen, Gestellung von sonstigen Geräten, Transport der bereitgestellten Behälter, Sammlung und Sortierung sowie Verwertung und Beseitigung der Abfälle und Wartung der Behälter bzw. Geräte. Die EGN ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.

2.2 Für die Sammlung der Abfälle stellt die EGN den Kund*innen auf Anforderung Behälter und andere Geräte in ausreichender Art und Menge auf Mietbasis zur Verfügung; die Behälter und Geräte bleiben im Eigentum der EGN. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch die Kund*innen unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. -beseitigung geltenden Vorschriften, insbesondere auch des WHG. Andere als die vereinbarten Stoffe dürfen nicht in die Behälter bzw. Geräte gefüllt werden.

2.3 Der Transport der Abfälle wird unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verordnungen durchgeführt.

2.4 Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der EGN, es sei denn, die Kund*innen erteilen Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich die Kund*innen verantwortlich. Sie haben die EGN insoweit von eventuellen Ansprüchen, auch Ansprüchen Dritter, auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen führen würden, braucht die EGN nicht zu befolgen

2.5 Die EGN ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

2.6 Angaben der EGN über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen können die Kund*innen keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

 

3. Pflichten des Kunden

3.1 Werden die Behälter bzw. Geräte mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt, so ist die EGN berechtigt, die Entgegennahme dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe den Kund*innen zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern, sie in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen und die erhöhten Entgelte der Entsorgungsanlagen sowie sonstigen Mehrkosten weiter zu belasten. Darüber hinaus ist EGN berechtigt, einen angemessenen Verwaltungskostenaufschlag zu berechnen. Gleiches gilt, wenn die Entsorgungsanlagen die Annahme der Abfälle verweigert, wenn diese nicht die vereinbarten Voraussetzungen erfüllen.

3.2 Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

3.3 Die Kund*innen sind für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haften für alle Nachteile, die der EGN infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommen Kund*innen der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist die EGN berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten haben die Kund*innen der EGN zu ersetzen.

3.4 Nur mit Einwilligung der EGN dürfen die gemäß gesetzlicher Regelung, insbesondere die nach § 48 KrWG in Verbindung mit den jeweils gültigen Verordnungen als gefährlich definierten Abfälle, in den Container eingefüllt werden. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrWG aufgeführten Stoffe. Die EGN stellt den Kund*innen auf Verlangen Informationen und Normtexte zur Verfügung.

3.5 Soweit für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen i.S. des § 48 KrWG in Verbindung mit der erlassenen Rechtsverordnung Entsorgungsnachweise und Begleitscheine gemäß der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, sind die Kund*innen verpflichtet, der EGN diese vor Beginn der Entsorgung bzw. dem Transport zur Verfügung zu stellen. Nach Vereinbarung ist die EGN bei der Erstellung – soweit rechtlich zulässig - behilflich. Durch nicht rechtzeitige Bereitstellung o.g. Dokumente durch die Kund*innen entstandene Mehrkosten (wie z.B. Fehlfahrten) können den Kund*innen von der EGN berechnet werden.

3.6 Den Kund*innen obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Sie haben auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz ist die Haftung der EGN ausgeschlossen, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haften die Kund*innen.

4. Wartung

Die EGN bietet einen umfangreichen Wartungsservice für die zur Verfügung gestellten Behälter und Geräte an. Bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung entfällt jedoch nicht die Pflicht der Kund*innen, die Behälter bzw. Geräte ordnungsgemäß zu handhaben und Schäden am Eigentum der EGN unverzüglich zu melden.

 

5. Annullierungskosten

Treten die Kund*innen von einem erteilten und noch nicht ausgeführten Auftrag zurück, kann die EGN unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Macht die EGN einen Anspruch nach Satz 1 geltend, bleibt den Kund*innen der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

6. Zeitliche Abwicklung der Verträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für die EGN nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen die EGN. Die EGN wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

 

7. Beschädigungen der bereitgestellten Behälter und Geräte

7.1 Die bereitgestellten Behälter und Geräte werden durch die Kund*innen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet. Für sämtliche an den Behältern und Geräten auftretende Schäden oder bei Verlust derselben haften die Kund*innen. Durch Beschädigungen erforderlich werdende Umladungen gehen zu Lasten der Kund*innen. Die EGN ist jederzeit berechtigt, die bereitgestellten Behälter oder Geräte gegen andere auszutauschen. Für Schäden, die an Sachen der Kund*innen oder an fremden Sachen durch die Zustellung oder Abholung des Containers bzw. Durchführung der Dienstleistung entstehen, haftet die EGN, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Soweit der EGN keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung der EGN durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal der EGN. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

7.2 Die EGN stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich die Kund*innen verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen haben die Kund*innen einzuholen, es sei denn, die EGN hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben tragen die Kund*innen zzgl. einem Bearbeitungsentgelt. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haften ausschließlich die Kund*innen. Sie haben die EGN von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zur Entsorgungsanlage. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten haben die Kund*innen, soweit sie dies zu vertreten haben, eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung zu zahlen.

8.2 Geben die Kund*innen den Container nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist die EGN berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.

8.3 Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

8.4 Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

8.5 Bei einer gewichtsabhängigen Rechnungslegung ist das auf den geeichten Waagen der Entsorgungsanlagen ermittelte Eingangsgewicht maßgeblich. Wird bei der Verwiegung ein Gewicht unterhalb der für die Waage der Entsorgungsanlage bestimmte Mindestlast festgestellt, erfolgt die Abrechnung über einen Pauschalpreis.

8.6 Der vereinbarte Preis umfasst nicht Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

9. Anpassung der Vergütung

Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren (z. B. EU-Recht, Kfz-Steuer, Mineralölsteuer, Schwerlastabgaben, Satzungspreisänderungen usw.) Kostenänderungen ein, so ist die EGN berechtigt, die Entgelte gemäß den Veränderungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzupassen.

 

10. Bezahlung I Fälligkeit der Rechnungen

Rechnungen der EGN sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sofort ohne Abzug zu zahlen. Ein Aufrechnungsrecht gegen fällige Forderungen der EGN stehen den Kund*innen nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Sind die Kund*innen Kaufmann / Kauffrau, sind auch sie zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Kund*innen verpflichten sich, alle geschäftlichen Informationen über die EGN, die ihnen im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden oder die Gegenstand dieses Vertrages und nicht allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht zu verwenden, solange zwischen den Parteien dieser Vereinbarung nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu werden die Kund*innen auch ihre Bediensteten verpflichten.

11.2 Soweit und solange die EGN durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z. B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen ihre Verpflichtungen. Die EGN wird bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben. Die Kund*innen sind von dem Eintritt einer vorgenannten Störung unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.

12. Gerichtsstand, geltendes Recht

12.1 Sofern die Kund*innen Kaufmann I Kauffrau sind, ist der Geschäftssitz der EGN Gerichtsstand. Die EGN ist auch berechtigt, am Geschäftssitz der Kund*innen zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.

12.2 Die EGN nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Stand 02.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EGN über die Vermietung von mobilen Toilettenkabinen sowie Toilettenwagen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Mieter*innen werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen der Mieter*innen die vertragsgemäßen Leistungen vorbehaltlos erbracht wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung und Wartung von transportablen Toilettenkabinen/Toilettenwagen. Die Toilettenkabinen/Toilettenwagen bleiben Eigentum des Vermieters. 

2. Die Toilettenkabinen/Toilettenwagen werden in einwandfreiem Zustand geliefert. Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich nach Erhalt der Toilettenkabinen/Toilettenwagen mitzuteilen. Spätere Beanstandungen betreffend den Lieferzustand können nicht berücksichtigt werden.

3. Die Servicearbeiten werden ausschließlich von geschulten Mitarbeiter*innen einmal wöchentlich durchgeführt, sofern keine kürzeren Intervalle vereinbart sind. Der Servicezeitpunkt wird vom Vermieter bestimmt. Die Mieter*nnen sind verpflichtet, den Zugang zu den Toilettenkabinen für LKW-Fahrzeuge auf 5 Meter frei und befahrbar zu halten oder die Toilettenkabinen/Toilettenwagen sind dem Servicefahrzeug bis auf 5 m zuzuführen. Das gleiche gilt für die Abholung der Toilettenkabinen.

4. Ist der freie Zugang nicht gewährleistet, gilt die Serviceleistung als ausgeführt. Eine Bestätigung der Servicetätigkeit durch den Mieter oder dessen Beauftragten erfolgt nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden, der die schnellstmögliche Beseitigung veranlasst. Beanstandungen berechtigen nicht zur Mietminderung.

§ 3 Aufstellung

1. Bereitstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. I.d.R. versucht der Vermieter, die Lieferung binnen 48 Stunden zu gewährleisten. Die Aufstellung einer Kabine erfolgt im Rahmen der wöchentlichen Touren (gleiches gilt für die Abholung). Aufstellungen außerhalb der Tour sind kostenpflichtig.

2. Den Mieter*innen obliegt es, einen standfesten und verkehrssicheren Aufstellplatz für die Toilettenkabine bereitzustellen. Sie haben auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

3. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

4. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung seitens des Vermieters, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Für Schäden am Fahrzeug oder an der Toilettenkabine in Folge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haften die Mieter*innen.

6. Die Verlegung oder Mitnahme der Mietgegenstände an einen anderen als den bei der Anlieferung gewählten Ort bedarf der Zustimmung des Vermieters. Das Risiko der Veränderung des Standortes tragen die Mieter*innen.

7. Bedarf die Aufstellung einer Sondernutzungserlaubnis, so beschaffen diese die Mieter*innen und tragen dafür die entsprechenden Gebühren.

8. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht von Anlieferung bis Abholung sind die Mieter*innen verantwortlich. Die Mieter*innen haben Vorkehrungen zu treffen, dass durch die Toilettenkabine Schäden an Rechtsgütern Dritter vermieden werden. Es obliegt den Mieter*innen dabei insbesondere, die Toilettenkabine gegen Sturm, Unwetter und Witterungseinflüsse in geeigneter Weise hinreichend zu sichern. Die Kund*innen haften für sämtliche Schäden, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung durch schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten an Rechtsgütern des Vermieters oder Dritter entstehen. Die Mieter*innen stellen den Vermieter insoweit von jeglicher Haftung frei, es sei denn, der Vermieter befand sich mit der Abholung aus Gründen, die die Mieter*innen nicht zu vertreten haben, in Verzug.

9. Die Mieter*innen sind verpflichtet, den Vermieter über den Eintritt eines Schadenereignisses unverzüglich zu unterrichten.

§ 4 Annulierungskosten bei der Anmietung von Toilettenkabinen

Treten die Mieter*innen unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Vermieter unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgelts für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Den Mieter*innen bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

§ 5 Benutzung

1. Die Mieter*innen verpflichten sich zum ausschließlichen Gebrauch der Toilettenkabinen / Toilettenwagen im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2. Die Mieter*innen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

3. Die Mieter*innen sind verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Sie haben insbesondere auch Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse wie z. B. Sturm und Frost zu ergreifen, um Beschädigungen an den Mietgegenständen zu vermeiden.

4. Die Mieter*innensichern den Mietgegenstand ordnungsgemäß gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl

5. Die Mieter*innen haften für Schäden an den Mietgegenständen wegen unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung (z. B. Einbringen von Altöl, Chemikalien, Beton, Müll etc.), soweit die Mieter*innen, ihre Erfüllungsgehilfe oder Dritte, denen sie Zugang zu den Mietgegenständen gewährt haben, den Schaden zu vertreten haben. Das gilt auch, bei Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der Mietsache.

5. Der Verlust oder die Beschädigung sind der Vermieter unverzüglich zu melden und es ist von den Mieter*innen Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Für die durch missbräuchliche Benutzung der Toilettenkabinen / Toilettenwagen entstandenen Kosten (z. B. Einbringen von Altöl, Chemikalien, Beton, Müll etc.) sowie für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden an den Toilettenkabinen / Toilettenwagen haften die Mieter*innen.

6. Bei Verlust oder Beschädigung ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten, Fälle von Diebstahl und Zerstörung durch Dritte (z.B. Brand, Vandalismus) sind von Mieter*innen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.

7. Reparaturen an den Toilettenkabinen / Toilettenwagen werden ausschließlich durch den Vermieter vorgenommen oder veranlasst.

8. Der Vermieter haftet nicht für die Reinheit des in den Waschbecken befindlichen Wassers. Bei ausdrücklicher Bestellung von Waschbeckenkabinen, obliegt die Betreiberverantwortung und Befüllung während der Nutzungsdauer ausschließlich den Mieter*innen.

9. Die Mieter*innen haften nach den vorstehenden Regelungen von der Aufstellung des Mietgegenstandes bis zur Abholung, es sei denn, die Abholung ist aus Gründen, die die Mieter*innen nicht zu vertreten haben, verspätet.

 

§ 6 Entgelte für die Anmietung von Toilettenkabinen

1. Das vereinbarte Entgelt ist zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer in EURO zu zahlen. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Reinigung, die Abholung und das Verbringen der Toilettenkabinen zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung der Toilettenkabine oder Wartezeiten haben die Mieter*innen, soweit sie dies zu vertreten haben, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.

2. Die Mietpreise ergeben sich aus der Preisliste oder dem Angebot des Vermieters. Die Mietpreise sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, insoweit freibleibend, als der Vermieter berechtigt ist, die Mietpreise den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere steigenden Materialkosten und Lohnerhöhungen, anzupassen. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich rückwirkend.

3. Der Mietzins wird nach Wochen berechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist. Als Mindestmietsatz gilt der Mietpreis für vier Kalenderwochen. Ist mit den Mieter*innen ein kürzerer Berechnungszeitraum vereinbart, so wird jedoch für jede angefangene Woche der volle Wochenmietpreis berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Aufstellung und endet mit dem Tag der Abholung. Die Liefer- und Abholwoche wird zum jeweiligen Wochenpreis netto berechnet. Die Abholung erfolgt spätestens am 10. Tag nach der Abholmeldung durch die Kund*innen. Für den Zeitraum der Weiternutzung nach Ablauf der Mietzeit und/oder wenn die Abholung aufgrund eines Umstandes, den die Mieter*innen zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erfolgen kann, besteht der Anspruch auf Mietzahlung fort.

4. Rechnungen des Vermieters sind sofort ohne Abzug zu zahlen außer es gelten andere Vereinbarungen.

5. Die Mieter*innen kommen in Verzug, wenn sie auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlen. Unabhängig davon kommen die Mieter*innen in Verzug, wenn sie nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leisten. Die gesetzliche Regelung, wonach die Schuldner*innen auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät, bleibt unberührt.

6. Bleiben die Mieter*innen trotz Mahnung mit der Zahlung mehr als 10 Tage in Verzug, kann der Vermieter die Toilettenkabinen abholen und damit das Mietverhältnis beenden. Gleiches gilt für den Fall, dass über das Vermögen der Mieter*innen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.

7. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Vermieters stehen den Mieter*innen nur zu, soweit es sich um streitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt

 

§ 7 Toilettenkabinen mit mobiler Heizung

Sofern Toilettenkabinen mit einer mobilen Heizung ausgestattet sind, gilt:

1. Die Toilettenkabine verfügt über eine blaue CEE-Steckverbindung (230 V) und darf ausschließlich an einer kompatiblen Anschlussleitung Betrieben werden. Die Leistungsaufnahme der mobilen Heizung beträgt 500 W. Vor der Inbetriebnahme ist eine Prüfung nach DGUV V3 durch den Vermieter zu veranlassen. Überschreitet die Einsatzzeit beim Vermieter das  Intervall bis zur nächsten vorgesehenen Prüfung ist diese ebenfalls durch den Vermieter zu veranlassen. Die Kosten für die Prüfungen sind vom Vermieter zu tragen. Die Prüfung ist durch ein Siegel auf dem geprüften Gerät zu dokumentieren.

2. Die Kabine wird vom Vermieter mit einem Vorhängeschloss geliefert. Der Schlüssel liegt unter der rechten Kufe.

3. Die Bereitstellung einer kompatiblen Anschlussleitung obliegt dem Vermieter. Die zum Betrieb benötigte elektrische Energie ist durch diesen zu stellen. Auf der linken Seite im Inneren der Toilettenkabine befindet sich ein Fehlerstromschutzschalter. Durch diesen lässt sich die Wärmequelle dauerhaft aus- bzw. einschalten.

4. Halten Sie die Wärmequelle frei von brennbaren Gegenständen, schützen Sie die Wärmequelle vor Feuchtigkeit und berühren Sie die Wärmequelle nicht.

5. Die Toilettenkabinen werden im einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand geliefert.

6. Für Verluste, die durch Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen während der Mietzeit entstehen, sowie Schäden an der Heizung haften die Mieter*innen.

7. Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden der Mieter*innen oder Dritter, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung der Heizung stehen, es sei denn, die Schäden beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Vermieters. Verluste und Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

8. Bei Umsetzung der Toilette durch die Kund*innen, ist der Standort unverzüglich der EGN unter T +49 2162 376-4404 mitzuteilen.

9. Bei Schäden / Verlust setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung (T +49 2162 376-4404).

10. Eigenmächtige Reparaturen oder Instandhaltungen an der Heizung sind untersagt.

 

§ 8 Mietvoraussetzungen für die Anmietung von Toilettenwagen

Anhänger werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen gültigen Personalausweis vorlegen können und ggf. eine Kaution hinterlegen. Zum Transport der Anhänger, müssen die Mieter*innen im Besitz einer dem Zweck entsprechenden und gültigen Fahrerlaubnis sein.

 

§ 9 Vermietung von Toilettenwagen in das Ausland

Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Die Mieter*innen sind verpflichtet, sich über die Devisen und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Die Mieter*innen sind für alle Schäden (Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme, usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Sie haften dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete (§ 8, Abs. 4) für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf.

 

§ 10 Stornierung der Anmietung von Toilettenwagen

 Sollten die Mieter*innen eine durch den Vermieter telefonisch, per Fax oder E-Mail bestätigte Anmietung eines Fahrzeugs vor Mietbeginn stornieren, haften sie wie folgt:

  • bis 14 Tage vor Mietbeginn ohne Berechnung 
  • bis 7 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtmietpreises
  • innerhalb von 7 Tagen vor Mietbeginn 100 % des Gesamtmietpreises.

Bei Totalausfall eines gemieteten Fahrzeugs durch höhere Gewalt oder Unfall besteht keine Ersatzpflicht seitens des Vermieters.

§ 11 Übernahme von Toilettenwagen

Mit der Übernahme des Anhängers erkennen die Mieter*innen an, dass sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Erkennbare Mängel müssen schriftlich festgehalten werden.

 

§ 12 Pflichten von Mieter*innen bei der Anmietung von Toilettenwagen

1. Die Mieter*innen verpflichten sich, den Anhänger pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, Reifendruck, Bremsen, Beleuchtung.

2. Die Mieter*innen sind für eine ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl verantwortlich und haben denselben bei Nacht an einem gesicherten Platz abzustellen und mit dem dazugehörenden Schloss zu sichern.

3. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen.

4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden der Mieter*innen, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Anhängers entstehen könnten.

5. Die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Ladung, Ladungssicherung und Transport sind unbedingt einzuhalten.

6. Der Betrieb des Fahrzeugs wird durch die Mieter*innen oder durch ihn beauftragte Personen überwacht.

 

§ 13 Betrieb der Toilettenwagen

Zum Betrieb des Toilettenwagens müssen Frischwasser und Strom vorhanden sein. Die ordnungsgemäße Möglichkeit der Einleitung der Fäkalien ins örtliche Kanalnetz ist von den Mieter*innen im Vorfeld zu klären. Die zum Anschluss erforderlichen Leitungslängen sind vorher mitzuteilen. Zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung müssen Standplatz und Anschlussstellen frei zugänglich sein. Der Betrieb des Toilettenwagens wird von den Mieter*innen oder von einer durch die Mieter*innen beauftragten Person überwacht. Für Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder unterlassener Aufsicht haften die Mieter*innen. Bei selbst vorgenommener Reinigung erfolgt diese auf haushaltsübliche Weise. Der Toilettenwagen darf weder geflutet noch mit einem Hochdruckreiniger gereinigt werden. 

 

§ 14 Unfälle und sonstige Schäden bei der Anmietung von Toilettenwagen

1. Die Mieter*innen haben ggf. als Sicherheitsleistung vor Fahrtantritt eine Kaution zu stellen. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die die Mieter*innen zu verantworten haben, wird die Kaution bis zur Schadensfeststellung zurückgehalten.

2. Der Anhänger ist gegen Haftpflicht und Teilkasko versichert.

3. Die Mieter*innen haften dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Anhängers, insbesondere für

 a) Reparaturkosten (incl. beschädigter Stützräder)

 b) Mietausfall gem. Abs. 4

 c) Wertminderung

 d) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten usw.

4. Unter Verzicht auf den Nachweis der anderweitigen Vermietmöglichkeit haften die Mieter*innen dem Vermieter während der Reparatur des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall.

5. Die Mieter*innen sind verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen; Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern.

6. Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht an erkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist. 

§ 15 Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Mieter*innen Schadenersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen des Vermieters beruhen. Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft Leben, Körper, Gesundheit oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Sofern die Schadensersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für seine Vertreter*innen, Angestellten, Arbeitnehmer*innen, Mitarbeiter*innen und Erfüllungsgehilf*innen.

§ 16 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarung

1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Rechnungen werden elektronisch übermittelt.

3. Die Mieter*innen können weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

4. Der Vermieter ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, er kann sich zur Erfüllung des Vertrages Dritter bedienen.

5. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.

 

Stand 03.2024


Allgemeine Geschäftsbedingungen der EGN für die Vermietung von Veranstaltungszubehör

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Mieter*innen werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die vertragsgemäße Leistung vorbehaltlos erbracht wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand ist die mietweise Überlassung der im Vertrag näher bezeichneten Objekte – Mietgegenstand. Die vermieteten Objekte verbleiben im Eigentum des Vermieters.

 

§ 3 Aufstellung/Anlieferung und Abholung

1. Bereitstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt wurden.

2. Den Mieter*innen obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Mietgegenstand bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

3. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

4. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Vermieters, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Für Schäden am Fahrzeug oder am Mietgegenstand infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haften die Mieter*innen.

6. Bedarf die Aufstellung des Mietgegenstandes einer Sondernutzungserlaubnis, Bauabnahme, sonstigen Abnahme, Genehmigung oder Zulassung, so beschaffen diese die Mieter*innen und tragen dafür die entsprechenden Gebühren.

7. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht sind die Mieter*innen verantwortlich. Sie stellen den Vermieter insoweit von jeglicher Haftung frei.

8. Nach Ablauf der Mietzeit haben die Mieter*innen den Mietgegenstand in gesäubertem Zustand zurückzugeben bzw. sofern die Abholung vom Vermieter übernommen wird, in gesäubertem Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. zum Abbau bereitzustellen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, länger als 1 Stunde auf die Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten. Die zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie eine vom Vermieter durchgeführte Reinigung der Mietsache, soweit eine solche erforderlich ist, tragen die Mieter*innen. Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem die Mieter*innen den Mietgegenstand nicht zurückgeben oder zum Abbau bzw. zur Abholung bereitstellen, schulden sie den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz. Den Mieter*innen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter ist nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

§ 4 Gebrauch des Mietgegenstandes


1. Die Mieter*innen verpflichten sich zum ausschließlichen Gebrauch des Mietgegenstandes im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2. Die Mieter*innen sind verpflichtet, den Mietgegenstand sachgerecht zu behandeln.

3. Die Mieter*innen sind nicht zur Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

4. Die Mieter*innen sind nicht berechtigt, den Mietgegenstand zu verändern, insbesondere nicht berechtigt, angebrachte Seriennummern, Herstellerschilder sowie andere Erkennungs- oder Prüfzeichen zu entfernen oder zu verdecken.

5. Der Mietgegenstand darf nicht vom Einsatzort entfernt werden. Die Mieter*innen sind verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Vertretern und dessen Versicherern während üblicher Arbeitszeiten Zugang zum Einsatzort und zum Mietgegenstand zu ermöglichen.

6. Die Mieter*innen sind verpflichtet, ab Beginn der Aufstellung bis zur Abholung des Mietgegenstandes unentgeltlich Strom und Wasser in rechtlich vorgegebener Trinkwasserqualität zur Verfügung zu stellen. Die rechtlich vorgegebene Trinkwasserqualität muss ab dem ersten Übergabepunkt an den Mietgegenstand gegeben sein.


§ 5 Stornierungsbedingungen

Im Falle einer Absage der schriftlich beauftragten Dienstleistung fallen

a) bei mehr als 90 Tagen vor dem gebuchten Veranstaltungstermin Kosten in Höhe von 15 % des Gesamtbetrages,

b) bei 89 bis 45 Tagen vor dem gebuchten Veranstaltungstermin Kosten in Höhe von 25 % des Gesamtbetrages,

c) bei 44 bis 14 Tagen vor dem gebuchten Veranstaltungstermin Kosten in Höhe von 50 % des Gesamtbetrages und

d) bei 0 -13 Tagen vor dem gebuchten Veranstaltungstermin Kosten in Höhe von 85 % des Gesamtbetrages an.

 

§ 6 Mietzeit


1. Die Mietzeit beginnt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, mit Aufstellung des Mietgegenstandes am vereinbarten Einsatzort. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann jede Partei das Mietverhältnis in Textform mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden 7. Tages, sofern die Mietweise ausnahmsweise nach Tagen bemessen ist, in Textform mit einer Frist von 3 Tagen zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden 3. Tages kündigen.

2. Die Mieter*innen sind verpflichtet, den Verbleib des Mietgegenstandes am Einsatzort für einen Zeitraum zum Ablauf des 3. auf das Vertragsende folgenden Werktages zu dulden.

3. Geben die Mieter*innen den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück, setzen sie insbesondere den Gebrauch der Mietsache fort, wird hierdurch der Mietvertrag nicht verlängert. § 545 des BGB ist ausgeschlossen.

4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand nicht zum Gebrauch zu überlassen bzw. im Falle der bereits erfolgten Aufstellung unter Einhaltung einer angemessenen Frist, deren Dauer sich nach den Gründen der Kündigung richtet, den Mietgegenstand zu entfernen. Ein solcher Kündigungsgrund ist gegeben, wenn auf Grund der Wetterlage bzw. der Witterungsbedingungen, z.B. Außentemperaturen unterhalb von 0 Grad Celsius, Schneefall oder Sturm, Schäden am Mietgegenstand entstehen können.

 

§ 7 Mietzinsentgelte


1. Das vereinbarte Entgelt ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Euro zu zahlen. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders vereinbart wurde, die Bereitstellung, das Verbringen des Mietgegenstandes zum Einsatzsort und die Abholung. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung des Mietgegenstandes oder Wartezeiten hat der Mieter, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.

2. Die Mietpreise ergeben sich aus dem Angebot des Vermieters.

3. Die Rechnungen des Vermieters sind sofort ohne Abzug zu zahlen.

4. Bleiben die Mieter*innen trotz Mahnung mit der Zahlung mehr als 10 Tage im Verzug, kann der Vermieter den Mietgegenstand abholen und damit das Mietverhältnis beenden.

5. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Vermieters stehen den Mieter*innen nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

 

§ 8 Gewährleistung

1. Der Mietgegenstand wird in einwandfreiem Zustand geliefert. Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich nach Erhalt mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, von während der Mietzeit auftretenden Mängeln.

2. Ist der Mietgegenstand mangelhaft, ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl den Mietgegenstand durch einen vergleichbaren Gegenstand auszutauschen oder instand zu setzen.

3. Ein Anspruch auf Mietminderung oder Befreiung zur Entrichtung des Mietzinses wegen Mängel des Mietgegenstandes stehen den Mieter*innen nicht zu.

 

§ 9 Haftung

1. Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Mieter*innen zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilt der Vermieter dennoch Ratschläge oder spricht der Vermieter dennoch eine Empfehlung aus, ist er nicht zum Ersatz des etwaig aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schaden verpflichtet.

2. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, sofern der Schaden auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruht. Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht oder die Gesundheit, den Körper oder das Leben der Mieter*innen verletzt, haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Regelungen. Die Haftung des Vermieters ist aus dem vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Mieter*innen Schadenersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

3. Sofern die Schadensersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für seine Vertreter*innen, Angestellten, Arbeitnehmer*innen, Mitarbeiter*innen und Erfüllungsgehilf*innen.

4. Die Mieter*innen haften für alle schuldhaft verursachten Schäden am Mietgegenstand, insbesondere für Schäden aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Mietgegenstandes während der Mietzeit.

5. Der Verlust oder die Beschädigung sind dem Vermieter unverzüglich zu melden und vom Mieter bei der Polizei anzuzeigen.

6. Die Mieter*innen sind verpflichtet, den Mietgegenstand für den Fall des Eintritts von Schäden durch Feuer, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Die Versicherungen sind dem Vermieter nachzuweisen.

7. Reparaturen am Mietgegenstand werden ausschließlich durch den Vermieter vorgenommen oderveranlasst.

§ 10 Gerichtsstand anwendbares Recht

1. Sofern die Mieter*innen Kaufmann oder Kauffrau ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand; der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter*innen an seinem Sitz zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

 

Stand 02.2023